Firma de Vries Service
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AGB Winterdienst

de Vries Service Göttingen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung des Winterdienstes


1. Leistungsumfang
Auf der Grundlage der Ortssatzung und Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Stadt Göttingen in aktueller Fassung, übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen bei Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen einschließlich der Wohn-, Stich- und Verbindungswege bis zu den Hauseingängen auf der Grundlage des vereinbarten Aufmaßes und der beauftragten Flächen. Diese Verpflichtung umfasst gemäß der Verordnung über Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung in der Stadt Göttingen in der heute gültigen Fassung die Beseitigung von Eis und Schnee, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.30 Uhr bis 20.00 Uhr in der Weise, dass bei Schneefall Fußgängerüberwege und Gehwege mit einer geringeren Breite von 1,5 m ganz und die übrigen mindestens in einer Breite von 1,0 m freigehalten und bei Glätte gestreut werden, sodass ein sicherer Weg vorhanden ist. Grundlage ist insoweit das vereinbarte Aufmaß.

Bitte beachten Sie, dass der Schnee mit Räumschildern geräumt und nicht abgefegt wird. Durch Unebenheiten der Wege können daher Schneereste zurückbleiben, die mit Basaltsplitt abgestumpft und trittsicher gemacht werden. Das ausgebrachte Streugut darf während der Winterperiode auch an schnee- und eisfreien Tagen nicht entfernt werden, da es als Sicherheitsreserve für plötzliche Schneefälle bzw. Eisbildung dient! Das Entfernen des Streugutes entbindet uns von der Haftung in dem betreffenden Wegebereich. Abgeräumte Schnee- und Eismassen werden, soweit möglich, direkt neben den zu räumenden Flächen abgelagert. Eine Abfuhr dieses Materials, oder ein Transport auf andere Flächen ist nicht möglich und in Ihrem Angebotspreis nicht enthalten.

Sind Teilbereiche der Räumflächen durch parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse so blockiert, dass nicht ordnungsgemäß geräumt werden kann, so können diese Flächen nach Entfernen dieser Hindernisse aus organisatorischen Gründen erst im Rahmen des nächsten Räumungsgangs bearbeitet werden. Bei anhaltenden Schneefällen wird erst nach Beendigung der Niederschläge geräumt. Das Abräumen des Streuguts nach Ablauf der Vertragsdauer ist im Angebotspreis nicht enthalten. Bitte fordern Sie im Bedarfsfall hierfür unser Zusatzangebot an.


2. Vergütung
Die vereinbarte Vergütung versteht sich als Festpreis unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Mehrwertsteuererhöhung erhöht auch den Angebotspreis.

Mit der Vergütung abgegolten sind neben dem Schneefegen und Streuen auch das Bereitstellen von Maschinen und Arbeitskräften sowie sonstiger Materialien einschließlich der Erkundung der Wetterlage. Der Festpreis ist unabhängig von der Anzahl der in dem Vertragszeitraum erforderlichen Einsätze zu zahlen. Die Pauschalzahlung bzw. der angebotene Pauschalpreis beinhaltet die im Angebot angegebene Anzahl der maximalen Einsätze. Ein Einsatz kann aus dem Räumen und Streuen oder nur dem Streuen bestehen.


3. Zahlung und Zahlungsverzug
Die Vergütung ist innerhalb der gewährten Zahlungsfrist ohne Abzug zu leisten.
Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro berechnet.


4. Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer schließt für seine Leistung eine Haftpflichtversicherung ab. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Schlechtleistung ist auf den Umfang der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Im Übrigen erfolgt eine Haftung nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, eine darüber hinaus gehende Haftung wegen leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Sollte sich der Winterdienst wegen unerwartet schnell auftretendem Schneefall oder Glätte sowie bei extremen Schneefällen verzögern, können Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden. Wird das ausgebrachte Streumaterial von dritten entfernt, erlischt die Haftung.


5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle gegenseitigen Ansprüche Göttingen, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht.


6. Salvatorische Klausel
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im Übrigen ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Stand 02.02.2022